1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und geschlossenen Verträge. Die Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
2. Vertragsschluss
2.a Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.b Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
2.c Gegenüber den Angaben aus Prospekten, Preislisten sowie dem Angebot behalten wir uns Abweichungen im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen vor.
3. Preise
3.a Unsere Preise verstehen sich ab Werk Hüfingen zuzüglich Verpackung und Transport. Inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.b Bei einer wesentlichen Änderung der auftragsbezogenen Personal und Materialkosten nach Vertragsschluss sind wir berechtigt, unsere Preise angemessen anzupassen. Im Falle einer nicht nur unerheblichen Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Zahlungsbedingungen
4.a Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserteilung unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zu begleichen. Dienstleistungen sind sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
4.b Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages bei der von uns angegebenen Zahlstelle an.
4.c Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller trägt die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
4.d Sind unsere vertraglichen Ansprüche aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet, so sind wir befugt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Gefährdung für uns bereits vor Vertragsschluss erkennbar war. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir darüber hinaus berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
4.e Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.
5. Widerruf
Der Besteller kann seinerseits schriftlich (auch per E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ware den Vertrag widerrufen. Es wird darauf hingewiesen, dass wir ggf. eine durch Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung einbehalten können
6. Lieferbedingungen
6.a Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen erfolgt keine Lieferung nach Öestereich oder die Schweiz.
6.b Liefer- und Leistungsfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und beginnen erst nach Vorlage aller vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Freigaben und zu leistenden Anzahlungen.
6.c Für die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen ist der Zeitpunkt der Aufgabe des Leistungsgegenstandes zum Transport oder der Herstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft maßgeblich.
6.d Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Wir werden den Besteller hierüber unverzüglich informieren. Der Besteller ist in den genannten Fällen zum Rücktritt nicht berechtigt.
6.e Lässt sich in einem solchen Falle nicht absehen, dass wir die Leistung innerhalb 2 Monaten werden erbringen können, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 2 Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, sind wir zum Rücktritt nicht berechtigt.
6.f Im Falle des Lieferverzuges wird unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf 5% des Warenwertes beschränkt. Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 9 unberührt.
6.g Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
7. Gefahrübergang
7.a Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport gegeben ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr bereits ab Mitteilung der Versandbereitschaft über.
7.b Eine förmliche Abnahme hat binnen einer Frist von 8 Tagen stattzufinden, wenn eine Partei dies verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Eine förmliche Abnahme kann auch in Abwesenheit einer Partei stattfinden, wenn der Termin vereinbart und die andere Partei mit genügender Frist dazu eingeladen war. In diesem Fall ist das Ergebnis der Abnahme der anderen Partei alsbald mitzuteilen.
7.c Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von acht Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Arbeiten als abgenommen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.a Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.
8.b Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Gegenständen entstehenden Erzeugnisse. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen Sachen. Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Besteller das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich des Miteigentumsanteils unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Ware weiter veräußert, so gilt die in Ziff. 7.3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
8.c Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte erteilen.
8.d Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum und die gemäß Ziff. 7.3 abgetretenen Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
8.e Soweit der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Mängelansprüche
9.a Erweisen sich die von uns gelieferten Waren als mangelhaft, richten sich die Mängelansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Besteller zunächst nur Nacherfüllung verlangen kann. Wir werden die beanstandeten Waren nach unserer Wahl entweder ersetzen oder Nachbesserungsarbeiten vornehmen.
9.b Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller ohne vorherige Fristsetzung die Vergütung herabsetzen oder bei nicht nur unerheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Daneben kann der Besteller Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 9 verlangen.
9.c Die Gewährleistungsfrist für Mängel der von uns gelieferten Waren beträgt 24 Monate ab dem Gefahrübergang. Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 9 unberührt.
10. Haftung
10.a Für eine schuldhafte Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
10.b In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
10.c Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
10.d Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
10.e Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
11. Schlussbestimmungen
11.a Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner in Verbindung mit dieser Vereinbarung deutschem Recht unterliegen. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
11.b Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Sitz. Wir können den Besteller nach unserer Wahl auch an dessen Sitz verklagen.
11.c Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Sitz. Wir können den Besteller nach unserer Wahl auch an dessen Sitz verklagen.
GEOenergetic GmbH
78183 Hüfingen